§ 1 Name und Sitz des Vereins:

(1) Der Verein führt den Namen "Subkultur e.V.".

(2) Er hat seinen Sitz in Fürstenfeldbruck und ist im dortigen Vereinsregister eingetragen.

(3) Er erstreckt seine Tätigkeit auf den ganzen Landkreis Fürstenfeldbruck.

§ 2 Vereinszweck:

(1) Der Verein Subkultur hat sich zum Ziel gesetzt, die Kulturszene im Landkreis Fürstenfeldbruck, insbesondere die Jugendkultur- und Bandszene zu fördern.

(2) Der Satzungszweck kann u.a. durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

(a) Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten für Musikgruppen durch Veranstaltung von Konzerten und anderen Aktionen,

(b) Publikation eines Infoblattes,

(c) Organisation von Fortbildungsveranstaltungen im musikalischen Bereich,

(d) Mitwirkung bei der Schaffung von Proberäumen,

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem der Körperschaft Fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(7) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft:

(1) Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Website des Vereins zu stellen. In jedem Fall muss der Antrag mindestens den Namen, Adresse, E-mail, Geburtsdatum und eine gültige Bankverbindung des Antragstellers bzw. dessen Vertreters enthalten.

(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vereins in Textform, dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen kostenfrei teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(2) Ein Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekannt gemacht werden.

(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Beitrag in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

§ 6 Mitgliedsbeiträge:

(1) Es ist ein halbjährlicher Betrag zu entrichten.

(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittshalbjahr voll zu entrichten.

(4) Über die Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

d) die Vorstandschaft,

c) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand:

(1) Der Vorstand besteht aus dem/ der 1. Vorsitzenden sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand sorgt für die Umsetzung der Vereinsbeschlüsse und verwaltet das Vereinsvermögen im Sinne des Vereinszweckes. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Stellvertreter sind jedoch nur in Abwesenheit des ersten Vorsitzenden allein vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Es können nur Mitglieder zur Wahl aufgestellt werden, welche mindestens seit einem Jahr Teil der Vorstandschaft waren. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(5) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Austritt aus dem Verein oder durch einen Rücktritt aus persönlichen Gründen.

(6) Sollte durch den Austritt eines Vorstandsmitgliedes aus dem Verein eine vakante Position entstehen, so erhält der noch bestehende Vorstand die gemeinsame Befugnis, diese Position bis zur nächsten Neuwahl kommissarisch zu führen.

§ 9 Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand i.S.d. § 8 sowie einem Beirat bestehend aus zehn Mitgliedern.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er tagt zusammen mit dem Vorstand.

(3) Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung entsprechend den Regelungen über den Vorstand für die Dauer eines Jahres gewählt.

(4) Die Vorstandschaft wird vom Vorsitzenden einberufen.

(5) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben der dreizehn Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandschaftsmitglieder.

(6) Über den Verlauf der Vorstandschaftssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom/ von der Vereinsvorsitzenden unterschrieben werden muss.

(7) Das Amt eines Mitglieds des Beirats endet mit seinem Austritt aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann die Vorstandschaft auf Vorschlag des ausscheidenden Beiratsmitglieds, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, wählen. Das Ergebnis der Wahl für das Ersatzmitglied muss Einstimmig sein. Gleiches gilt entsprechend für einen Rücktritt aus persönlichen Gründen bei weiterer Mitgliedschaft im Verein.

(8) Für die Übergangszeit von Rücktritt bis Neuwahl gemäß Absatz 7 ist die Vorstandschaft beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind.

§ 10 Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen

b) sie nimmt den Kassenbericht entgegen

c) sie nimmt den Bericht der Kassenprüfer entgegen

d) sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes

e) sie wählt und bestellt einen neuen Vorstand und einen neuen Beirat

f) sie setzt die Höhe des Aufnahmebeitrages und des Mitgliederbeitrages fest

g) sie wählt einen Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer

h) sie entscheidet über Satzungsänderungen

i) sie fasst Beschluss über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Anträge

j) sie fasst Beschluss über die Auflösung des Vereins

(1) Die Beträge über die der Vorstand, bzw. die Vorstandschaft verfügen können, sind von der Mitgliederversammlung festzulegen. Bei höheren Beträgen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich, möglichst im letzten Quartal zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Mitglieder können bis mindestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung einreichen.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen. Satzungsänderungen können nur durch Zustimmung von dreiviertel der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden.

(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

(5) Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder falls es nach Ansicht des Vorstandes ein besonderes Interesse des Vereins erfordert, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 11 Auflösung des Vereins:

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an Kreisjugendring FFB des Bayerischen Jugendrings K.d.ö.R., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.